Rechtssatz RS0130034
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130034
Entscheidungsdatum
24.04.2015
Rechtssatz
Die in § 29 Abs 6 ARHG normierte Beschränkung der Dauer der Auslieferungshaft entfällt mit der Bewilligung der Auslieferung durch den Bundesminister für Justiz. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass diese Bewilligung in Bescheidform ergehen müsste.Die in Paragraph 29, Absatz 6, ARHG normierte Beschränkung der Dauer der Auslieferungshaft entfällt mit der Bewilligung der Auslieferung durch den Bundesminister für Justiz. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass diese Bewilligung in Bescheidform ergehen müsste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130034
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20150424_OGH0002_0130OS00043_15W0000_001