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Rechtssatz RS0130037×

Rechtssatz RS0130037

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130037

Geschäftszahl

5Ob46/14x (5Ob41/15p)

Entscheidungsdatum

24.03.2015

Rechtssatz

Behauptet ein Antragsteller, der damals nicht Eigentümer war, vom früheren Eigentümer ein Benützungsrecht eingeräumt erhalten zu haben, so bleibt zur Durchsetzung dieses Anspruchs gegenüber einem anderen Miteigentümer selbst dann nur der ordentliche Rechtsweg offen, wenn der Berechtigte später selbst Miteigentümer geworden ist. Insoweit liegen keine mit der Verwaltung und Benützung einer gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten vor.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 46/14x
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 46/14x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130037

Im RIS seit

17.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20150324_OGH0002_0050OB00046_14X0000_001