Rechtssatz RS0130037
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130037
Geschäftszahl
5Ob46/14x (5Ob41/15p)
Entscheidungsdatum
24.03.2015
Rechtssatz
Behauptet ein Antragsteller, der damals nicht Eigentümer war, vom früheren Eigentümer ein Benützungsrecht eingeräumt erhalten zu haben, so bleibt zur Durchsetzung dieses Anspruchs gegenüber einem anderen Miteigentümer selbst dann nur der ordentliche Rechtsweg offen, wenn der Berechtigte später selbst Miteigentümer geworden ist. Insoweit liegen keine mit der Verwaltung und Benützung einer gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130037
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20150324_OGH0002_0050OB00046_14X0000_001