Rechtssatz RS0130039
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130039
Entscheidungsdatum
18.02.2015
Rechtssatz
Indem der Schuldner, der von der Zession nicht verständigt wurde, mit dem Zedenten einen gerichtlichen Vergleich über die zedierte Forderung schließt, findet er sich iSd § 1395 Satz 2 ABGB „sonst“ mit ihm ab.Indem der Schuldner, der von der Zession nicht verständigt wurde, mit dem Zedenten einen gerichtlichen Vergleich über die zedierte Forderung schließt, findet er sich iSd Paragraph 1395, Satz 2 ABGB „sonst“ mit ihm ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130039
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20150218_OGH0002_0030OB00017_15V0000_001