Rechtssatz RS0130047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130047
Entscheidungsdatum
18.02.2015
Rechtssatz
Bei der Ermittlung der Nachhaltigkeit einer Vereinbarung sind die davon ausgehenden Vor- und Nachteile zu saldieren; eine Abweichung zulasten des Versicherungsnehmers kann daher durch einen zugleich gewährten Vorteil ausgeglichen werden. Ob sich die Vor- und Nachteile zumindest die Waage halten, ist objektiv ex ante zu beurteilen. Bei Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dabei ein überindividuell-generalisierender Maßstab anzulegen. Zweifel bei der Bewertung der Vor- und Nachteile gehen zu Lasten des Versicherers.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 53/14s
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
Beisatz: Die Bestimmung, dass bei Änderung der Beschäftigung (Gefahrenlage) der Versicherer berechtigt ist, die Prämien/Versicherungssummen zum Nachteil des Versicherungsnehmers anzupassen, widerspricht § 34a VersVG und ist unwirksam. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130047
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20150218_OGH0002_0070OB00053_14S0000_001