Rechtssatz RS0130049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130049
Entscheidungsdatum
18.02.2015
Rechtssatz
§ 38 Abs 6 OÖ ROG 1994 sieht keine Regelung für den Fall einer begehrten Teilaufhebung eines geschlossenen Vertrags (im Hinblick auf nachträgliche Wertveränderungen von Teilen der kaufgegenständlichen Grundstücke) vor. Die sort vorgesehene Auflösung „des Vertrages und die Herstellung des vorigen Standes“ spricht gegen die Möglichkeit, dass der Verkäufer eine Teilaufhebung eines Vertrags unter Berufung auf § 38 Abs 6 OÖ ROG 1994 begehren kann. Auch teleologische Erwägungen sprechen gegen die Möglichkeit einer vom Verkäufer determinierten Teilaufhebung.Paragraph 38, Absatz 6, OÖ ROG 1994 sieht keine Regelung für den Fall einer begehrten Teilaufhebung eines geschlossenen Vertrags (im Hinblick auf nachträgliche Wertveränderungen von Teilen der kaufgegenständlichen Grundstücke) vor. Die sort vorgesehene Auflösung „des Vertrages und die Herstellung des vorigen Standes“ spricht gegen die Möglichkeit, dass der Verkäufer eine Teilaufhebung eines Vertrags unter Berufung auf Paragraph 38, Absatz 6, OÖ ROG 1994 begehren kann. Auch teleologische Erwägungen sprechen gegen die Möglichkeit einer vom Verkäufer determinierten Teilaufhebung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130049
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20150218_OGH0002_0030OB00229_14V0000_001