Rechtssatz RS0130053
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130053
Entscheidungsdatum
15.04.2015
Rechtssatz
Wie schon der Vergleich mit § 205 Abs 3 vierter Fall StGB zeigt, kann das Tatbestandselement der „besonderen Erniedrigung“ nicht nur dann angenommen werden, wenn das Opfer die Tathandlung wahrgenommen hat. Entscheidend ist nämlich insoweit, dass der Täter die Missachtung der Menschenwürde des Opfers und seine Herabwürdigung zum bloßen Objekt sexueller Willkür in besonderer Weise ausdrückt.Wie schon der Vergleich mit Paragraph 205, Absatz 3, vierter Fall StGB zeigt, kann das Tatbestandselement der „besonderen Erniedrigung“ nicht nur dann angenommen werden, wenn das Opfer die Tathandlung wahrgenommen hat. Entscheidend ist nämlich insoweit, dass der Täter die Missachtung der Menschenwürde des Opfers und seine Herabwürdigung zum bloßen Objekt sexueller Willkür in besonderer Weise ausdrückt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130053
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20150415_OGH0002_0130OS00043_14V0000_001