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Rechtssatz RS0130058

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130058

Geschäftszahl

3Ob189/14m

Entscheidungsdatum

18.03.2015

Rechtssatz

Auch im Wiederauflebensfall ist ein Beschluss gemäß Paragraph 197, Absatz 2, IO für die Exekutionsführung auf die nicht angemeldete Gesamtforderung erforderlich. Die Exekution aufgrund eines „alten“ Titels ist auch bei Wiederaufleben nur mit Vorlage eines Beschlusses nach Paragraph 197, Absatz 2, IO zu bewilligen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 189/14m
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 189/14m
    Beisatz: Ablehnung der gegenteiligen Meinung. (T1)
    Beisatz: Wurde kein Beschluss gemäß § 197 Abs 2 IO gefasst, muss daher der Gläubiger, der ein Wiederaufleben der nicht angemeldeten Forderung behauptet, entweder nachträglich einen Beschluss nach § 197 Abs 2 IO erwirken oder auf Feststellung der Vollstreckbarkeit des alten Exekutionstitels klagen. Es ist dann im Provisorial‑ oder im Feststellungsverfahren zu prüfen, ob die Quote den Einkommens‑ und Vermögensverhältnissen des Schuldners entsprach und geschuldet wurde. (T2); Veröff: SZ 2015/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130058

Im RIS seit

23.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017

Dokumentnummer

JJR_20150318_OGH0002_0030OB00189_14M0000_001