Rechtssatz RS0130058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130058
Entscheidungsdatum
18.03.2015
Rechtssatz
Auch im Wiederauflebensfall ist ein Beschluss gemäß § 197 Abs 2 IO für die Exekutionsführung auf die nicht angemeldete Gesamtforderung erforderlich. Die Exekution aufgrund eines „alten“ Titels ist auch bei Wiederaufleben nur mit Vorlage eines Beschlusses nach § 197 Abs 2 IO zu bewilligen.Auch im Wiederauflebensfall ist ein Beschluss gemäß Paragraph 197, Absatz 2, IO für die Exekutionsführung auf die nicht angemeldete Gesamtforderung erforderlich. Die Exekution aufgrund eines „alten“ Titels ist auch bei Wiederaufleben nur mit Vorlage eines Beschlusses nach Paragraph 197, Absatz 2, IO zu bewilligen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 189/14m
Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 189/14m
Beisatz: Ablehnung der gegenteiligen Meinung. (T1)
Beisatz: Wurde kein Beschluss gemäß § 197 Abs 2 IO gefasst, muss daher der Gläubiger, der ein Wiederaufleben der nicht angemeldeten Forderung behauptet, entweder nachträglich einen Beschluss nach § 197 Abs 2 IO erwirken oder auf Feststellung der Vollstreckbarkeit des alten Exekutionstitels klagen. Es ist dann im Provisorial‑ oder im Feststellungsverfahren zu prüfen, ob die Quote den Einkommens‑ und Vermögensverhältnissen des Schuldners entsprach und geschuldet wurde. (T2); Veröff: SZ 2015/19
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130058
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20150318_OGH0002_0030OB00189_14M0000_001