Rechtssatz RS0130059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130059
Entscheidungsdatum
18.03.2015
Rechtssatz
Keiner Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 IO bedarf es bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 156 Abs 4 IO. Ist der Tatbestand des § 156 Abs 4 IO verwirklicht, tritt eine Forderungskürzung auf die Quote unabhängig von der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners von vornherein nicht ein, woran daher auch ein Beschluss nach § 197 Abs 2 IO nichts ändern könnte.Keiner Beschlussfassung nach Paragraph 197, Absatz 2, IO bedarf es bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 156, Absatz 4, IO. Ist der Tatbestand des Paragraph 156, Absatz 4, IO verwirklicht, tritt eine Forderungskürzung auf die Quote unabhängig von der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners von vornherein nicht ein, woran daher auch ein Beschluss nach Paragraph 197, Absatz 2, IO nichts ändern könnte.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 189/14m
Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 189/14m
Beisatz: Ablehnung der gegenteiligen Meinung, dass der Gläubiger eines „alten“ Titels bei Nichtanmeldung für die Exekutionsführung immer einen Beschluss nach § 197 Abs 2 IO benötige. (T1); Veröff: SZ 2015/19
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130059
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20150318_OGH0002_0030OB00189_14M0000_002