Rechtssatz RS0130063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130063
Entscheidungsdatum
24.03.2015
Rechtssatz
Die Niederlassungsfreiheit schützt nicht jedwede Niederlassung, sondern nur grenzüberschreitende Vorgänge. Angeknüpft wird dabei nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern an die Verlegung des wirtschaftlichen Schwerpunkts. Für die Ansässigkeit maßgeblich ist daher der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130063
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20150324_OGH0002_0040OB00218_14H0000_001