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Rechtssatz RS0130063

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130063

Geschäftszahl

4Ob218/14h

Entscheidungsdatum

24.03.2015

Rechtssatz

Die Niederlassungsfreiheit schützt nicht jedwede Niederlassung, sondern nur grenzüberschreitende Vorgänge. Angeknüpft wird dabei nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern an die Verlegung des wirtschaftlichen Schwerpunkts. Für die Ansässigkeit maßgeblich ist daher der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130063

Im RIS seit

24.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20150324_OGH0002_0040OB00218_14H0000_001