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Rechtssatz RS0130066

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130066

Geschäftszahl

4Ob20/15t

Entscheidungsdatum

22.04.2015

Norm

AEUV Art267
Verordnung (EG) Nr 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 32009R0469 Art1 litb
Verordnung (EG) Nr 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 32009R0469 Art3 lita
Verordnung (EG) Nr 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 32009R0469 Art3 litb

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wurden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss des Obersten Patent- und Markensenates vom 28.8.2013, OBp 1/13):

1. Kann nach Artikel eins, Litera b und Artikel 3, Litera a und b der Verordnung (EG) Nr 469 aus 2009, vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Schutzzertifikat für einen durch ein Grundpatent geschützten Wirkstoff (hier: Protein D) erteilt werden, wenn dieser Wirkstoff im Arzneimittel (hier: Synflorix) in kovalenter (molekularer) Verbindung mit anderen Wirkstoffen enthalten ist, dabei jedoch seine eigene Wirkung behält?

2. Wenn Frage 1 bejaht wird:

2.1. Kann nach Artikel 3, Litera a und b VO (EG) Nr 469 aus 2009, ein Schutzzertifikat für den vom Grundpatent geschützten Stoff (hier: Protein D) erteilt werden, wenn dieser eine eigene therapeutische Wirkung hat (hier als Impfstoff gegen Haemophilus-influenzae-Bakterien), sich die Genehmigung des Arzneimittels aber nicht auf diese Wirkung bezieht?

2.2. Kann nach Artikel 3, Litera a und b VO (EG) Nr 469 aus 2009, ein Schutzzertifikat für den vom Grundpatent geschützten Stoff (hier: Protein D) erteilt werden, wenn die Zulassung diesen Stoff als „Träger“ für die eigentlichen Wirkstoffe (hier: Pneumokokkenpolysaccharide) bezeichnet, er als „Adiuvans“ die Wirkung dieser Stoffe verstärkt, diese Wirkung in der Genehmigung des Arzneimittels aber nicht ausdrücklich genannt wird?

Der EuGH entschied mit Urteil vom 15.1.2015; C-631/13, wie folgt:

1. Artikel eins, Litera b und Artikel 3, Litera a, der VO (EG) Nr 469 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel sind dahin auszulegen, dass sie die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für einen Wirkstoff nicht grundsätzlich ausschließen, wenn dieser Wirkstoff mit anderen zur Zusammensetzung eines Arzneimittels gehörenden Wirkstoffen kovalent verbunden ist.

2. Artikel 3, Litera b, der VO Nr 469 aus 2009, ist dahin auszulegen, dass er der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für einen Wirkstoff entgegensteht, dessen therapeutische Wirkung nicht zu den von der Genehmigung für das Inverkehrbringen erfassten Anwendungsgebieten gehört.

Artikel eins, Litera b, der VO Nr 469 aus 2009, ist dahin auszulegen, dass ein mittels einer kovalenten Bindung an einen Polysaccharid-Antikörper konjugiertes Trägerprotein nur dann als „Wirkstoff“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, wenn nachgewiesen ist, dass es eine eigene pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung ausübt, die von den Anwendungsgebieten der Genehmigung für das Inverkehrbringen erfasst wird; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies anhand aller den Ausgangsrechtsstreit kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 20/15t
    Entscheidungstext OGH 22.04.2015 4 Ob 20/15t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130066

Im RIS seit

30.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Dokumentnummer

JJR_20150422_OGH0002_0040OB00020_15T0000_001