Rechtssatz RS0130068
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130068
Entscheidungsdatum
28.04.2015
Norm
ABGB idF KindNamRÄG 2014 BGBl I 2013/15
Rechtssatz
Die Voraussetzungen für eine Maßnahme des Kinder‑ und Jugendhilfeträgers nach § 215 Abs 1 Satz 2 ABGB aF bzw § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB nF sind durch das KindNamRÄG 2013 unverändert geblieben. Bei der nachträglichen Überprüfung der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme ist eine ex‑ante‑Betrachtung vorzunehmen. Maßgeblich sind die dem Kinder‑ und Jugendhilfeträger zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung gestandenen oder im Fall gebotener Erhebungen verfügbaren Beurteilungsgrundlagen.Die Voraussetzungen für eine Maßnahme des Kinder‑ und Jugendhilfeträgers nach Paragraph 215, Absatz eins, Satz 2 ABGB aF bzw Paragraph 211, Absatz eins, Satz 2 ABGB nF sind durch das KindNamRÄG 2013 unverändert geblieben. Bei der nachträglichen Überprüfung der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme ist eine ex‑ante‑Betrachtung vorzunehmen. Maßgeblich sind die dem Kinder‑ und Jugendhilfeträger zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung gestandenen oder im Fall gebotener Erhebungen verfügbaren Beurteilungsgrundlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130068
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20150428_OGH0002_0050OB00033_15M0000_002