Rechtssatz RS0130076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130076
Entscheidungsdatum
12.03.2024
Rechtssatz
Das Erfordernis und der zeitliche Umfang einer notwendigen Nachschulung sind zwar ausgehend von den aufgrund der konkreten Ausbildung des Versicherten zu erwartenden Grundkenntnissen des erlernten Berufs, aber dessen ungeachtet auch unter Berücksichtigung der bisherigen Berufslaufbahn und der damit einhergehenden Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten jeweils individuell zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 146/14i
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 ObS 146/14i
- 10 ObS 91/21m
Entscheidungstext OGH 29.07.2021 10 ObS 91/21m
- 10 ObS 77/23f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.10.2023 10 ObS 77/23f
vgl
- 10 ObS 59/23h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2024 10 ObS 59/23h
vgl; Beisatz: Die Rechtsfrage der Zumutbarkeit einer notwendigen Nachschulung ist im jeweiligen Einzelfall unter Zugrundelegung der konkreten Situation des betroffenen Versicherten (persönliche, geistige, und psychische Eignung sowie bisherige Berufslaufbahn) individuell zu beurteilen und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T1)
Anm: So bereits 10 ObS 77/23f.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130076
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20150428_OGH0002_010OBS00146_14I0000_002