Rechtssatz RS0130082
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130082
Entscheidungsdatum
07.05.2015
Rechtssatz
Die (der Sache nach) bloß verfahrensleitende Verfügung gemäß § 443 Abs 2 StPO, die Sachentscheidung über den Verfall einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten, ist nicht abgesondert anfechtbar und nicht Teil des Strafurteils, daher auch nicht mit Nichtigkeitsbeschwerden und/oder Berufung bekämpfbar.Die (der Sache nach) bloß verfahrensleitende Verfügung gemäß Paragraph 443, Absatz 2, StPO, die Sachentscheidung über den Verfall einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten, ist nicht abgesondert anfechtbar und nicht Teil des Strafurteils, daher auch nicht mit Nichtigkeitsbeschwerden und/oder Berufung bekämpfbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130082
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
JJR_20150507_OGH0002_0120OS00028_15G0000_001