Rechtssatz RS0130084
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130084
Entscheidungsdatum
18.03.2015
Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob das Meistbot (bzw ein Teil des Meistbots) „zweifelsfrei“ zur Befriedigung der Ansprüche des Erstehers zu dienen hat, ist grundsätzlich der Grundbuchstand maßgebend. Die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Anrechnung einer pfandrechtlich sichergestellten Forderung reicht nicht aus, Zweifel an der vorzugsweisen Befriedigung des Pfandgläubigers zu erwecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130084
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2015
Dokumentnummer
JJR_20150318_OGH0002_0030OB00202_14Y0000_001