Rechtssatz RS0130085
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130085
Entscheidungsdatum
28.04.2015
Rechtssatz
Kennt ein Mieter von Geschäftsräumlichkeiten noch vor Übergabe des Bestandobjekts und Beginn des Dauerschuldverhältnisses die für die Festlegung des Hauptmietzinses wesentlichen Faktoren und verpflichtet er sich trotz dieses Wissens in einem Vergleich zur Zahlung zunächst eines Teils, sodann nach Übergabe des vollen Hauptmietzinses, muss er die Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs rügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130085
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2015
Dokumentnummer
JJR_20150428_OGH0002_0050OB00075_15P0000_001