Rechtssatz RS0130099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130099
Geschäftszahl
Bsw26118/10; 4Ob31/20t; Bsw55537/10; Bsw37898/17
Entscheidungsdatum
02.07.2020
Rechtssatz
Satire ist eine Form des künstlerischen Ausdrucks und der gesellschaftlichen Kommentierung, welche durch die sie charakterisierende Übertreibung und Verzerrung der Realität naturgemäß darauf abzielt zu provozieren und zu bewegen. Deshalb müssen alle Eingriffe in das Recht eines Künstlers oder jeder anderen Person, sich auf diesem Weg auszudrücken, mit besonderer Aufmerksamkeit geprüft werden. Es muss auch berücksichtigt werden, dass die Bestrafung von satirischen Äußerungen eine abschreckende Wirkung für satirische Beiträge zu gesellschaftlichen Themen haben kann. Diese Beiträge können eine wichtige Rolle für den freien Diskurs von Fragen von allgemeinem Interesse spielen, ohne den es keine demokratische Gesellschaft gäbe.
Entscheidungstexte
- Bsw 26118/10
Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 14.03.2013 Bsw 26118/10
Bemerkung: Eon gg. Frankreich (T1); Veröff: NL 2013,98
- 4 Ob 31/20t
Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 31/20t
Vgl; Beisatz: Für das Vorliegen von Satire ist erforderlich, dass der Leser, Hörer oder Betrachter erkennt, dass die Parodie gerade nicht vom Urheber des parodierten Werks stammt, sondern der Meinungs- und Äußerungsfreiheit des Parodisten entspringt. (T2)
Beisatz: Ob eine Äußerung als zulässige Satire zu beurteilen ist, bemisst sich aufgrund einer Interessenabwägung zwischen Meinungs-, allenfalls auch Kunstfreiheit des „Satirikers“ auf der einen Seite und den Persönlichkeitsrechten des durch die Äußerung Verunglimpften auf der anderen Seite. Nach traditioneller Auffassung fällt eine Äußerung umso mehr unter den Schutz der Meinungsfreiheit, desto mehr – ernste – Sachbezogenheit sie aufweist und desto bedeutsamer ihr Anliegen für die Öffentlichkeit ist. (T3)
- Bsw 55537/10
Entscheidungstext AUSL EGMR 02.05.2017 Bsw 55537/10
Vgl auch; Veröff: NL 2017,235
- Bsw 37898/17
Entscheidungstext AUSL 23.04.2019 Bsw 37898/17
vgl; Beisatz: Hier: Verwendung der Initialen eines wegen Bestechlichkeit angeklagten ehemaligen Finanzministers für ein Brettspiel, mit dem Korruption in der Politik satirisch thematisiert wurde. (Grasser gg Österreich [ZE]) (T4)
Anm: Veröff: NL 2019,213
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2013:RS0130099
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20130314_AUSL002_000BSW26118_1000000_001