Rechtssatz RS0130102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130102
Geschäftszahl
15Os53/15f (15Os54/15b)
Entscheidungsdatum
29.04.2015
Rechtssatz
Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung nach § 7a Abs 1 Z 1 MedienG ist nur der unmittelbar Verletzte, in dessen durch einen Straftatbestand geschützte Rechte eingegriffen wird, nicht hingegen der bloß indirekt Betroffene, wie insbesondere nahe Angehörige des Verletzten.Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung nach Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG ist nur der unmittelbar Verletzte, in dessen durch einen Straftatbestand geschützte Rechte eingegriffen wird, nicht hingegen der bloß indirekt Betroffene, wie insbesondere nahe Angehörige des Verletzten.
Entscheidungstexte
- 15 Os 53/15f
Entscheidungstext OGH 29.04.2015 15 Os 53/15f
Beisatz: Der diesem Entschädigungstatbestand zugrunde liegende materielle Opferbegriff wird nicht durch die ‑ auch (näher bezeichnete) Angehörige eines Getöteten erfassende ‑ ausschließlich verfahrensrechtsbezogene Definition des Opfers in § 65 Z 1 lit b StPO erweitert. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130102
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015
Dokumentnummer
JJR_20150429_OGH0002_0150OS00053_15F0000_001