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Rechtssatz RS0130103×

Rechtssatz RS0130103

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130103

Geschäftszahl

15Os128/14h (15Os30/15y); 13Os113/19w

Entscheidungsdatum

29.01.2020

Rechtssatz

Wenn das Gericht bei Fassung des einen Fortführungsantrag zurück- oder abweisenden Beschlusses (Paragraph 196, StPO) die unter einem bestimmten Pauschalkosten (Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO) weder in diesem noch mit gesondertem Beschluss für uneinbringlich erklärt, trifft es gerade keine Entscheidung über deren Einbringlichkeit, sondern entfällt diese (Paragraph 391, Absatz 2, erster Satz letzter Satzteil StPO), weshalb die Unterlassung der Uneinbringlichkeitserklärung nicht mit Beschwerde geltend gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 128/14h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2015 15 Os 128/14h
    Beisatz: Das Beschwerdegericht ist daher weder verhalten, sich mit Beschwerdeeinwänden zur Frage der Einbringlichkeit inhaltlich auseinanderzusetzen, noch zu einer amtswegigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür berechtigt. (T1)
  • 13 Os 113/19w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2020 13 Os 113/19w
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130103

Im RIS seit

15.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2020

Dokumentnummer

JJR_20150325_OGH0002_0150OS00128_14H0000_001