Rechtssatz RS0130103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130103
Geschäftszahl
15Os128/14h (15Os30/15y); 13Os113/19w
Entscheidungsdatum
29.01.2020
Rechtssatz
Wenn das Gericht bei Fassung des einen Fortführungsantrag zurück- oder abweisenden Beschlusses (§ 196 StPO) die unter einem bestimmten Pauschalkosten (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO) weder in diesem noch mit gesondertem Beschluss für uneinbringlich erklärt, trifft es gerade keine Entscheidung über deren Einbringlichkeit, sondern entfällt diese (§ 391 Abs 2 erster Satz letzter Satzteil StPO), weshalb die Unterlassung der Uneinbringlichkeitserklärung nicht mit Beschwerde geltend gemacht werden kann.Wenn das Gericht bei Fassung des einen Fortführungsantrag zurück- oder abweisenden Beschlusses (Paragraph 196, StPO) die unter einem bestimmten Pauschalkosten (Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO) weder in diesem noch mit gesondertem Beschluss für uneinbringlich erklärt, trifft es gerade keine Entscheidung über deren Einbringlichkeit, sondern entfällt diese (Paragraph 391, Absatz 2, erster Satz letzter Satzteil StPO), weshalb die Unterlassung der Uneinbringlichkeitserklärung nicht mit Beschwerde geltend gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
- 15 Os 128/14h
Entscheidungstext OGH 25.03.2015 15 Os 128/14h
Beisatz: Das Beschwerdegericht ist daher weder verhalten, sich mit Beschwerdeeinwänden zur Frage der Einbringlichkeit inhaltlich auseinanderzusetzen, noch zu einer amtswegigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür berechtigt. (T1)
- 13 Os 113/19w
Entscheidungstext OGH 29.01.2020 13 Os 113/19w
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130103
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020
Dokumentnummer
JJR_20150325_OGH0002_0150OS00128_14H0000_001