Rechtssatz RS0130108
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130108
Entscheidungsdatum
24.10.2024
Rechtssatz
Behauptet ein Ehegatte, dass in seinem Eigentum stehende Vermögenswerte nach § 82 Abs 1 EheG der Aufteilung entzogen seien, hat er das Vorliegen des Ausnahmetatbestands zu beweisen. (Hier: angeblich seinem Unternehmen zuzuordnendes Bargeld).Behauptet ein Ehegatte, dass in seinem Eigentum stehende Vermögenswerte nach Paragraph 82, Absatz eins, EheG der Aufteilung entzogen seien, hat er das Vorliegen des Ausnahmetatbestands zu beweisen. (Hier: angeblich seinem Unternehmen zuzuordnendes Bargeld).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 247/14a
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 247/14a
Veröff: SZ 2015/16
- 1 Ob 162/18g
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 162/18g
Vgl; Beisatz: Hier: Während der Ehe angesammelte Ersparnisse stellen angeblich ein Surrogat für die von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachten Sachen dar. (T1)
- 1 Ob 112/18d
Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 112/18d
Beisatz: Hier: Liegenschaften, die zu einem Unternehmen gehören. (T2); Veröff: SZ 2019/37
- 1 Ob 66/22w
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 66/22w
- 1 Ob 2/24m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.04.2024 1 Ob 2/24m
Beisatz: hier: Die Antragsgegnerin konnte nicht nachweisen, dass die veräußerte Liegenschaft ausschließlich mit ihrem vorehelichen Ersparnissen angeschafft worden war. (T3)
- 1 Ob 95/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 95/24p
Beisatz: Dies gilt auch bei einer nach § 97 Abs 2 EheG vorzunehmenden Kontroll- bzw Parallelrechnung. (T4)
Schlagworte
Beweislast Aufteilungsverfahren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130108
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20150303_OGH0002_0010OB00247_14A0000_001