Rechtssatz RS0130109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130109
Entscheidungsdatum
05.03.2024
Rechtssatz
Über den in § 94 Abs 2 EheG geregelten Fall der Stundung einer Ausgleichszahlung hinaus ist zugunsten des Zahlungsgläubigers eine Regelung zu treffen, die sicherstellt, dass er nicht Vermögenswerte verliert, ohne die Ausgleichszahlung zu erhalten, wenn dies aufgrund der Vermögensverhältnisse des Schuldners zu besorgen ist. Dabei kann etwa eine Zug-um-Zug-Abwicklung angeordnet oder ein Pfandrecht an dem zu übertragenden Gegenstand begründet werden.Über den in Paragraph 94, Absatz 2, EheG geregelten Fall der Stundung einer Ausgleichszahlung hinaus ist zugunsten des Zahlungsgläubigers eine Regelung zu treffen, die sicherstellt, dass er nicht Vermögenswerte verliert, ohne die Ausgleichszahlung zu erhalten, wenn dies aufgrund der Vermögensverhältnisse des Schuldners zu besorgen ist. Dabei kann etwa eine Zug-um-Zug-Abwicklung angeordnet oder ein Pfandrecht an dem zu übertragenden Gegenstand begründet werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 247/14a
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 247/14a
Veröff: SZ 2015/16
- 1 Ob 11/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.03.2024 1 Ob 11/24k
Beisatz: Im Fall von wechselseitigen Ansprüchen kann eine Zug-um-Zug-Verpflichtung Sicherheit bieten. (T1)
Beisatz: Hier: Einwilligung der Frau in die Übertragung ihres Hälfteanteils an der früheren Ehewohnung an den Mann Zug um Zug gegen die vom ihm zu leistende Ausgleichszahlung. (T2)
Schlagworte
Billigkeit Aufteilungsverfahren Zahlungsmodalitäten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130109
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20150303_OGH0002_0010OB00247_14A0000_002