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Rechtssatz RS0130109

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130109

Geschäftszahl

1Ob247/14a; 1Ob11/24k

Entscheidungsdatum

05.03.2024

Rechtssatz

Über den in Paragraph 94, Absatz 2, EheG geregelten Fall der Stundung einer Ausgleichszahlung hinaus ist zugunsten des Zahlungsgläubigers eine Regelung zu treffen, die sicherstellt, dass er nicht Vermögenswerte verliert, ohne die Ausgleichszahlung zu erhalten, wenn dies aufgrund der Vermögensverhältnisse des Schuldners zu besorgen ist. Dabei kann etwa eine Zug-um-Zug-Abwicklung angeordnet oder ein Pfandrecht an dem zu übertragenden Gegenstand begründet werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 247/14a
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 247/14a
    Veröff: SZ 2015/16
  • 1 Ob 11/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.03.2024 1 Ob 11/24k
    Beisatz: Im Fall von wechselseitigen Ansprüchen kann eine Zug-um-Zug-Verpflichtung Sicherheit bieten. (T1)
    Beisatz: Hier: Einwilligung der Frau in die Übertragung ihres Hälfteanteils an der früheren Ehewohnung an den Mann Zug um Zug gegen die vom ihm zu leistende Ausgleichszahlung. (T2)

Schlagworte

Billigkeit Aufteilungsverfahren Zahlungsmodalitäten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130109

Im RIS seit

16.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Dokumentnummer

JJR_20150303_OGH0002_0010OB00247_14A0000_002