Rechtssatz RS0130110
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130110
Geschäftszahl
15Os36/15f (15Os37/15b)
Entscheidungsdatum
29.04.2015
Rechtssatz
Werden (lediglich) ein Teil des Schuldspruchs und demgemäß der Strafausspruch aufgehoben, zieht dies (Anm: mit Blick auf das Verschlechterungsverbot) nicht zwingend die Beseitigung eines (unbekämpft gebliebenen) Beschlusses auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung nach sich.Werden (lediglich) ein Teil des Schuldspruchs und demgemäß der Strafausspruch aufgehoben, zieht dies Anmerkung, mit Blick auf das Verschlechterungsverbot) nicht zwingend die Beseitigung eines (unbekämpft gebliebenen) Beschlusses auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung nach sich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130110
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2015
Dokumentnummer
JJR_20150429_OGH0002_0150OS00036_15F0000_002