Rechtssatz RS0130114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130114
Entscheidungsdatum
28.05.2015
Norm
KollV für das Hotel- und Gastgewerbe - Arbeiter Art14 lita
Rechtssatz
Art 14 lit a dieses Kollektivvertrags begrenzt die Jahresremuneration zweifach, einerseits mit 230 % des jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestlohns, zugleich aber mit „der Höhe des tatsächlich ins Verdienen gebrachten Lohnes für die Normalarbeitszeit“. Aus der Gesamtschau der Regelung ergibt sich – trotz missverständlichen Wortlauts –, dass als zweite Höchstgrenze nicht der einfache, sondern der zweifache Istlohn heranzuziehen ist.Artikel 14, Litera a, dieses Kollektivvertrags begrenzt die Jahresremuneration zweifach, einerseits mit 230 % des jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestlohns, zugleich aber mit „der Höhe des tatsächlich ins Verdienen gebrachten Lohnes für die Normalarbeitszeit“. Aus der Gesamtschau der Regelung ergibt sich – trotz missverständlichen Wortlauts –, dass als zweite Höchstgrenze nicht der einfache, sondern der zweifache Istlohn heranzuziehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130114
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015
Dokumentnummer
JJR_20150528_OGH0002_009OBA00006_15W0000_001