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Rechtssatz RS0130115×

Rechtssatz RS0130115

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130115

Geschäftszahl

3Ob192/14b

Entscheidungsdatum

21.04.2015

Norm

BMVG §24 idF BGBl I 2002/100
BMSVG §24 idF BGBl I 2007/102

Rechtssatz

Die übertragende Kasse hat den Abfertigungsanspruch gemäß der Kapitalgarantie (= dass der Abfertigungsanspruch in der Höhe zunächst den in Summe bezahlten Beiträgen entspricht) in voller Höhe der eingezahlten Beiträge zu übertragen. Die Kapitalgarantie soll im Fall der Übertragung der Abfertigungsanwartschaften bei der Auflösung des Beitrittsvertrags entfallen. Bei einer Kündigung des Beitrittsvertrags durch den/die Arbeitgeber/in gebührt keine Kapitalgarantie. Wird hingegen nach der Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere BV‑Kasse über die Abfertigung verfügt, gilt in diesem Fall die Kapitalgarantie. Wenn die Abfertigungsanwartschaften aufgrund schlechter Veranlagungsergebnisse unter der Garantie liegen, erhält die neue BV-Kasse weniger als es der von ihr einzuhaltenden Garantie entspricht. Dennoch hat die neue BV-Kasse dem Anwartschaftsberechtigten im Ausmaß der der bisherigen BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zu garantieren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 192/14b
    Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 192/14b
    Veröff: SZ 2015/35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130115

Im RIS seit

20.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017

Dokumentnummer

JJR_20150421_OGH0002_0030OB00192_14B0000_001