Rechtssatz RS0130115
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130115
Entscheidungsdatum
21.04.2015
Norm
BMVG §24 idF BGBl I 2002/100
BMSVG §24 idF BGBl I 2007/102
Rechtssatz
Die übertragende Kasse hat den Abfertigungsanspruch gemäß der Kapitalgarantie (= dass der Abfertigungsanspruch in der Höhe zunächst den in Summe bezahlten Beiträgen entspricht) in voller Höhe der eingezahlten Beiträge zu übertragen. Die Kapitalgarantie soll im Fall der Übertragung der Abfertigungsanwartschaften bei der Auflösung des Beitrittsvertrags entfallen. Bei einer Kündigung des Beitrittsvertrags durch den/die Arbeitgeber/in gebührt keine Kapitalgarantie. Wird hingegen nach der Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere BV‑Kasse über die Abfertigung verfügt, gilt in diesem Fall die Kapitalgarantie. Wenn die Abfertigungsanwartschaften aufgrund schlechter Veranlagungsergebnisse unter der Garantie liegen, erhält die neue BV-Kasse weniger als es der von ihr einzuhaltenden Garantie entspricht. Dennoch hat die neue BV-Kasse dem Anwartschaftsberechtigten im Ausmaß der der bisherigen BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zu garantieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130115
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20150421_OGH0002_0030OB00192_14B0000_001