Rechtssatz RS0130116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130116
Entscheidungsdatum
26.02.2015
Norm
Brüssel IIa-VO Art8
Brüssel IIa-VO Art19
Rechtssatz
Eine bloß vorübergehende Verlegung des Aufenthalts des Kindes in einen anderen Mitgliedstaat spricht, auch wenn dies rechtmäßig erfolgte, gegen die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts. Ist die Grundlage der Verlegung des Aufenthalts eine nur vorläufige gerichtliche Entscheidung, so kann im Allgemeinen noch nicht von einem neuen gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130116
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20150226_OGH0002_0080OB00014_15I0000_001