Rechtssatz RS0130119
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130119
Entscheidungsdatum
28.04.2015
Rechtssatz
Ein Geschädigter, der sich im Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen und einen Teil seines Schmerzengeldanspruchs eingefordert hat, kann im folgenden Zivilprozess weitere Schmerzengeldansprüche geltend machen, und zwar unabhängig davon, ob er sich im Strafverfahren die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehalten hat oder nicht (Ausnahme vom Grundsatz der Globalbemessung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130119
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20150428_OGH0002_0080OB00015_15M0000_001