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Rechtssatz RS0130121

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130121

Geschäftszahl

8ObA9/15d

Entscheidungsdatum

28.04.2015

Rechtssatz

Prinzipiell sind (unbeschadet der nachträglichen Berücksichtigung allfälliger Abschläge) jene Stammkunden des Handelsvertreters zu berücksichtigen, die bereit sind, beim veräußerten Nachfolgeunternehmen zu bleiben oder zu einem gleichartigen anderen Unternehmen des Unternehmers zu wechseln. Es ist für den Ausgleichsanspruch daher nicht schädlich, wenn der Unternehmer auf diese (potentiellen) Kunden freiwillig verzichtet, indem er deren Übernahme ablehnt oder sie durch eine nunmehr geänderte Preispolitik abschreckt.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 9/15d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 ObA 9/15d
    Veröff: SZ 2015/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130121

Im RIS seit

20.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Dokumentnummer

JJR_20150428_OGH0002_008OBA00009_15D0000_002