Rechtssatz RS0130121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130121
Entscheidungsdatum
28.04.2015
Rechtssatz
Prinzipiell sind (unbeschadet der nachträglichen Berücksichtigung allfälliger Abschläge) jene Stammkunden des Handelsvertreters zu berücksichtigen, die bereit sind, beim veräußerten Nachfolgeunternehmen zu bleiben oder zu einem gleichartigen anderen Unternehmen des Unternehmers zu wechseln. Es ist für den Ausgleichsanspruch daher nicht schädlich, wenn der Unternehmer auf diese (potentiellen) Kunden freiwillig verzichtet, indem er deren Übernahme ablehnt oder sie durch eine nunmehr geänderte Preispolitik abschreckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130121
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20150428_OGH0002_008OBA00009_15D0000_002