Rechtssatz RS0130130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130130
Entscheidungsdatum
03.03.2015
Norm
Tir FischereiG 2002 §8
JN §1 CVIIc
Rechtssatz
Die von der (Verwaltungs‑)Behörde vorzunehmende Zuweisung von Fischwässern, welche weder als Eigenrevier festgelegt, noch aufgrund ihrer Lage in ein Gemeinschaftsrevier einbezogen werden können, zu einem benachbarten Fischrevier zur Ausübung der Fischerei nach § 8 Abs 1 TFG 2002, ist (ebenso wie auch die Abänderung oder Aufhebung solcher Maßnahmen im Falle einer Änderung der Verhältnisse) eine von der Behörde im öffentlichen Interesse an einer geordneten Fischwirtschaft zu treffende Anordnung. Einem Feststellungsbegehren hinsichtlich der Fischereiausübungsberechtigung nach dem TFG steht daher das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.Die von der (Verwaltungs‑)Behörde vorzunehmende Zuweisung von Fischwässern, welche weder als Eigenrevier festgelegt, noch aufgrund ihrer Lage in ein Gemeinschaftsrevier einbezogen werden können, zu einem benachbarten Fischrevier zur Ausübung der Fischerei nach Paragraph 8, Absatz eins, TFG 2002, ist (ebenso wie auch die Abänderung oder Aufhebung solcher Maßnahmen im Falle einer Änderung der Verhältnisse) eine von der Behörde im öffentlichen Interesse an einer geordneten Fischwirtschaft zu treffende Anordnung. Einem Feststellungsbegehren hinsichtlich der Fischereiausübungsberechtigung nach dem TFG steht daher das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130130
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20150303_OGH0002_0010OB00221_14B0000_002