Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0130130×

Rechtssatz RS0130130

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130130

Geschäftszahl

1Ob221/14b

Entscheidungsdatum

03.03.2015

Norm

Tir FischereiG 2002 §8
JN §1 CVIIc

Rechtssatz

Die von der (Verwaltungs‑)Behörde vorzunehmende Zuweisung von Fischwässern, welche weder als Eigenrevier festgelegt, noch aufgrund ihrer Lage in ein Gemeinschaftsrevier einbezogen werden können, zu einem benachbarten Fischrevier zur Ausübung der Fischerei nach Paragraph 8, Absatz eins, TFG 2002, ist (ebenso wie auch die Abänderung oder Aufhebung solcher Maßnahmen im Falle einer Änderung der Verhältnisse) eine von der Behörde im öffentlichen Interesse an einer geordneten Fischwirtschaft zu treffende Anordnung. Einem Feststellungsbegehren hinsichtlich der Fischereiausübungsberechtigung nach dem TFG steht daher das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 221/14b
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 221/14b
    Veröff: SZ 2015/15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130130

Im RIS seit

22.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2017

Dokumentnummer

JJR_20150303_OGH0002_0010OB00221_14B0000_002