Rechtssatz RS0130141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130141
Entscheidungsdatum
10.06.2015
Norm
FinStrG §26 Abs1
StGB §53 Abs1
Rechtssatz
Der Widerruf bedingter Strafnachsicht aufgrund gerichtlicher Verurteilung wegen eines innerhalb der Probezeit begangenen Finanzvergehens (bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen) steht auch dann im Einklang mit § 53 Abs 1 erster Satz StGB, wenn die der Probezeit zugrunde liegende bedingte Strafnachsicht in Bezug auf den Schuldspruch wegen einer strafbaren Handlung nach dem StGB gewährt wurde. § 53 Abs 1 erster Satz StGB stellt insoweit nämlich auf die Begehung einer „strafbaren Handlung“ ab, von welchem Begriff auch „Finanzvergehen“ (als rechtliche Kategorien) umfasst sind. Daraus, dass § 26 Abs 1 erster Satz FinStrG (bloß) „sinngemäß“ auf die Bestimmungen des StGB über die bedingte Strafnachsicht und die bedingte Entlassung verweist, ist insoweit keine Einschränkung abzuleiten.Der Widerruf bedingter Strafnachsicht aufgrund gerichtlicher Verurteilung wegen eines innerhalb der Probezeit begangenen Finanzvergehens (bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen) steht auch dann im Einklang mit Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB, wenn die der Probezeit zugrunde liegende bedingte Strafnachsicht in Bezug auf den Schuldspruch wegen einer strafbaren Handlung nach dem StGB gewährt wurde. Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB stellt insoweit nämlich auf die Begehung einer „strafbaren Handlung“ ab, von welchem Begriff auch „Finanzvergehen“ (als rechtliche Kategorien) umfasst sind. Daraus, dass Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz FinStrG (bloß) „sinngemäß“ auf die Bestimmungen des StGB über die bedingte Strafnachsicht und die bedingte Entlassung verweist, ist insoweit keine Einschränkung abzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130141
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
JJR_20150610_OGH0002_0130OS00041_15A0000_002