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Rechtssatz RS0130141

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130141

Geschäftszahl

13Os41/15a

Entscheidungsdatum

10.06.2015

Norm

FinStrG §26 Abs1
StGB §53 Abs1

Rechtssatz

Der Widerruf bedingter Strafnachsicht aufgrund gerichtlicher Verurteilung wegen eines innerhalb der Probezeit begangenen Finanzvergehens (bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen) steht auch dann im Einklang mit Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB, wenn die der Probezeit zugrunde liegende bedingte Strafnachsicht in Bezug auf den Schuldspruch wegen einer strafbaren Handlung nach dem StGB gewährt wurde. Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB stellt insoweit nämlich auf die Begehung einer „strafbaren Handlung“ ab, von welchem Begriff auch „Finanzvergehen“ (als rechtliche Kategorien) umfasst sind. Daraus, dass Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz FinStrG (bloß) „sinngemäß“ auf die Bestimmungen des StGB über die bedingte Strafnachsicht und die bedingte Entlassung verweist, ist insoweit keine Einschränkung abzuleiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130141

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Dokumentnummer

JJR_20150610_OGH0002_0130OS00041_15A0000_002