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Rechtssatz RS0130143×

Rechtssatz RS0130143

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130143

Geschäftszahl

7Ob27/15v

Entscheidungsdatum

09.04.2015

Rechtssatz

Im Zeitpunkt der Entscheidung nach Paragraph 26, Absatz eins, UbG muss sich der Kranke - über Anordnung des Anstaltsleiters - faktisch in der Antstaltsunterbringung befinden. Entweicht ein Kranker aus der Anstaltsunterbringung und ist es nicht möglich, diesen bis zur gerichtlichen Entscheidung nach Paragraph 26, Absatz eins, UbG rückzuholen, hat eine solche (endgültig) zu unterbleiben. Es ist mit Beschluss auszusprechen, dass der Beschluss nach Paragraph 26, Absatz eins, UbG zu entfallen hat. Bei einer verspäteten Rückführung ist keine Entscheidung nach Paragraph 26, Absatz eins, UbG mehr zu fällen, sondern vielmehr ein neues Verfahren mit einer Erstanhörung durchzuführen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 27/15v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 27/15v
    Veröff: SZ 2015/33

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130143

Im RIS seit

10.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017

Dokumentnummer

JJR_20150409_OGH0002_0070OB00027_15V0000_001