Rechtssatz RS0130162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130162
Entscheidungsdatum
18.06.2015
Rechtssatz
Bei den in § 64 Abs 1 StPO angeführten gegenstandsbezogenen Maßnahmen, zu denen auch der Verfall gehört, sollen diejenigen Personen geschützt werden, die entweder ein dingliches Recht an der (in casu für verfallen erklärten und damit in das Eigentum des Bundes übergangenen) Sache haben oder denen obligatorische Rechte auf die Sache zustehen (mwN).Bei den in Paragraph 64, Absatz eins, StPO angeführten gegenstandsbezogenen Maßnahmen, zu denen auch der Verfall gehört, sollen diejenigen Personen geschützt werden, die entweder ein dingliches Recht an der (in casu für verfallen erklärten und damit in das Eigentum des Bundes übergangenen) Sache haben oder denen obligatorische Rechte auf die Sache zustehen (mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130162
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015
Dokumentnummer
JJR_20150618_OGH0002_0010OB00069_15A0000_001