Rechtssatz RS0130164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130164
Entscheidungsdatum
21.04.2015
Rechtssatz
Behauptet der Antragsteller substantiiert, in Österreich eine Vollstreckung auf der Grundlage des ausländischen Titels einleiten zu wollen, weil hier die potentielle Möglichkeit einer Exekutionsführung bestehe, dann ist die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gegeben. Zumindest innerhalb der SEPA-Staaten ist von der in der älteren Rechtsprechung vertretenen Sonderbehandlung im Fall eines Erlags eines Betrags in ausländischer Währung bei einem ausländischen Gericht abzugehen und die Exekutionsführung nach den Bestimmungen über die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen (§ 294 EO) einzuräumen. Ob die Forderungsexekution erfolgreich sein wird oder nicht, spielt für die Vollstreckbarerklärung keine Rolle.Behauptet der Antragsteller substantiiert, in Österreich eine Vollstreckung auf der Grundlage des ausländischen Titels einleiten zu wollen, weil hier die potentielle Möglichkeit einer Exekutionsführung bestehe, dann ist die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gegeben. Zumindest innerhalb der SEPA-Staaten ist von der in der älteren Rechtsprechung vertretenen Sonderbehandlung im Fall eines Erlags eines Betrags in ausländischer Währung bei einem ausländischen Gericht abzugehen und die Exekutionsführung nach den Bestimmungen über die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen (Paragraph 294, EO) einzuräumen. Ob die Forderungsexekution erfolgreich sein wird oder nicht, spielt für die Vollstreckbarerklärung keine Rolle.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 75/14x
Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 75/14x
Beisatz: Im vorliegenden Fall will die Antragstellerin erkennbar die Durchsetzung der die Antragsgegnerin laut Titel treffenden Erlagsverpflichtung zugunsten eines slowakischen Gerichts durch Forderungsexekution in Österreich erreichen. (T1);
Veröff: SZ 2015/34
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130164
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20150421_OGH0002_0030OB00075_14X0000_001