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Rechtssatz RS0130164×

Rechtssatz RS0130164

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130164

Geschäftszahl

3Ob75/14x

Entscheidungsdatum

21.04.2015

Norm

EO §294
EO §353
EO §354
EuGVVO Art39

Rechtssatz

Behauptet der Antragsteller substantiiert, in Österreich eine Vollstreckung auf der Grundlage des ausländischen Titels einleiten zu wollen, weil hier die potentielle Möglichkeit einer Exekutionsführung bestehe, dann ist die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gegeben. Zumindest innerhalb der SEPA-Staaten ist von der in der älteren Rechtsprechung vertretenen Sonderbehandlung im Fall eines Erlags eines Betrags in ausländischer Währung bei einem ausländischen Gericht abzugehen und die Exekutionsführung nach den Bestimmungen über die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen (Paragraph 294, EO) einzuräumen. Ob die Forderungsexekution erfolgreich sein wird oder nicht, spielt für die Vollstreckbarerklärung keine Rolle.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 75/14x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 75/14x
    Beisatz: Im vorliegenden Fall will die Antragstellerin erkennbar die Durchsetzung der die Antragsgegnerin laut Titel treffenden Erlagsverpflichtung zugunsten eines slowakischen Gerichts durch Forderungsexekution in Österreich erreichen. (T1);
    Veröff: SZ 2015/34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130164

Im RIS seit

20.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017

Dokumentnummer

JJR_20150421_OGH0002_0030OB00075_14X0000_001