Rechtssatz RS0130165
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130165
Entscheidungsdatum
20.05.2015
Rechtssatz
Nach § 261 Abs 1 EO gilt die Wegnahme von Bargeld durch das Vollstreckungsorgan als Zahlung des Verpflichteten, wenn die Pfändung (nur) zugunsten eines Gläubigers stattfindet und das Vollstreckungsorgan das Geld an diesen Gläubiger gegen Quittung abliefert. Der abgenommene Geldbetrag geht nur in diesem Fall sofort in das Eigentum des Gläubigers über. Auch bei dieser Art der Zahlung (nach § 261 Abs 1 EO) verschafft der Schuldner dem Gläubiger die Leistung aber nicht endgültig, wenn die Leistungserbringung anfechtbar ist.Nach Paragraph 261, Absatz eins, EO gilt die Wegnahme von Bargeld durch das Vollstreckungsorgan als Zahlung des Verpflichteten, wenn die Pfändung (nur) zugunsten eines Gläubigers stattfindet und das Vollstreckungsorgan das Geld an diesen Gläubiger gegen Quittung abliefert. Der abgenommene Geldbetrag geht nur in diesem Fall sofort in das Eigentum des Gläubigers über. Auch bei dieser Art der Zahlung (nach Paragraph 261, Absatz eins, EO) verschafft der Schuldner dem Gläubiger die Leistung aber nicht endgültig, wenn die Leistungserbringung anfechtbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130165
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20150520_OGH0002_0030OB00082_14A0000_001