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Rechtssatz RS0130167

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130167

Geschäftszahl

3Ob63/15h

Entscheidungsdatum

20.05.2015

Rechtssatz

Die Stellung eines unbestimmten Unterhaltsbegehrens iSd Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG hat aus verfahrenstaktischer Sicht den Nachteil, dass eine „Säumnisentscheidung“ auf Basis des Paragraph 17, AußStrG nicht möglich ist. Mangels konkreten Vorbringens kann die Nichteinwendungsfiktion nämlich keine Erhebungserleichterungen schaffen. Die Vorteile eines bestimmten und unbestimmten Antrags lassen sich allerdings verbinden, soweit bereits ein teilweise bestimmtes Begehren gestellt werden kann. In diesem Fall kann der Antragsteller ein teilweise bestimmtes Begehren mit dem dazugehörigen Sachverhaltsvorbringen stellen, wie etwa auf „Unterhalt in angemessener Höhe, jedenfalls aber … EUR monatlich“, über das bei Nichtäußerung trotz Aufforderung gemäß Paragraph 17, AußStrG mit Teilbeschluss entschieden werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 63/15h
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 63/15h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130167

Im RIS seit

21.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2015

Dokumentnummer

JJR_20150520_OGH0002_0030OB00063_15H0000_001