Rechtssatz RS0130167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130167
Entscheidungsdatum
20.05.2015
Rechtssatz
Die Stellung eines unbestimmten Unterhaltsbegehrens iSd § 9 Abs 1 AußStrG hat aus verfahrenstaktischer Sicht den Nachteil, dass eine „Säumnisentscheidung“ auf Basis des § 17 AußStrG nicht möglich ist. Mangels konkreten Vorbringens kann die Nichteinwendungsfiktion nämlich keine Erhebungserleichterungen schaffen. Die Vorteile eines bestimmten und unbestimmten Antrags lassen sich allerdings verbinden, soweit bereits ein teilweise bestimmtes Begehren gestellt werden kann. In diesem Fall kann der Antragsteller ein teilweise bestimmtes Begehren mit dem dazugehörigen Sachverhaltsvorbringen stellen, wie etwa auf „Unterhalt in angemessener Höhe, jedenfalls aber … EUR monatlich“, über das bei Nichtäußerung trotz Aufforderung gemäß § 17 AußStrG mit Teilbeschluss entschieden werden kann.Die Stellung eines unbestimmten Unterhaltsbegehrens iSd Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG hat aus verfahrenstaktischer Sicht den Nachteil, dass eine „Säumnisentscheidung“ auf Basis des Paragraph 17, AußStrG nicht möglich ist. Mangels konkreten Vorbringens kann die Nichteinwendungsfiktion nämlich keine Erhebungserleichterungen schaffen. Die Vorteile eines bestimmten und unbestimmten Antrags lassen sich allerdings verbinden, soweit bereits ein teilweise bestimmtes Begehren gestellt werden kann. In diesem Fall kann der Antragsteller ein teilweise bestimmtes Begehren mit dem dazugehörigen Sachverhaltsvorbringen stellen, wie etwa auf „Unterhalt in angemessener Höhe, jedenfalls aber … EUR monatlich“, über das bei Nichtäußerung trotz Aufforderung gemäß Paragraph 17, AußStrG mit Teilbeschluss entschieden werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130167
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015
Dokumentnummer
JJR_20150520_OGH0002_0030OB00063_15H0000_001