Rechtssatz RS0130172
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130172
Entscheidungsdatum
28.11.2019
Rechtssatz
Werden (aber) in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gemäß § 160 AußStrG gelingt, und ist daher das Verfahren in das Stadium der Entscheidung über das Erbrecht eingetreten, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Sachwalterschaftsverfahrens sinnvoll, in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren. Um dem besonderen Schutzgedanken des Sachwalterschaftsverfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verlangen, dass jeweils konkret dargelegt wird, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über das Erbrecht sämtliche relevanten Erkenntnisquellen genutzt werden, die den wahren Willen des Erblassers zutage fördern können.Werden (aber) in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gemäß Paragraph 160, AußStrG gelingt, und ist daher das Verfahren in das Stadium der Entscheidung über das Erbrecht eingetreten, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Sachwalterschaftsverfahrens sinnvoll, in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren. Um dem besonderen Schutzgedanken des Sachwalterschaftsverfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verlangen, dass jeweils konkret dargelegt wird, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über das Erbrecht sämtliche relevanten Erkenntnisquellen genutzt werden, die den wahren Willen des Erblassers zutage fördern können.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 194/14i
Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 194/14i
Veröff: SZ 2015/54
- 9 Ob 66/17x
Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 Ob 66/17x
Auch;
- 6 Ob 169/19z
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 169/19z
Vgl; Beisatz: Hier: Keine ausreichende Darlegung des rechtlichen Interesses an der Einsicht in einem Firmenbuchakt. (T1)
- 2 Ob 197/19p
Entscheidungstext OGH 28.11.2019 2 Ob 197/19p
Vgl; Beisatz: Hier: § 141 Abs 1 AußStrG idF 2. ErwSchG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130172
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2020
Dokumentnummer
JJR_20150608_OGH0002_0020OB00194_14I0000_001