Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0130172×

Rechtssatz RS0130172

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130172

Entscheidungsdatum

28.11.2019

Rechtssatz

Werden (aber) in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gemäß Paragraph 160, AußStrG gelingt, und ist daher das Verfahren in das Stadium der Entscheidung über das Erbrecht eingetreten, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Sachwalterschaftsverfahrens sinnvoll, in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren. Um dem besonderen Schutzgedanken des Sachwalterschaftsverfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verlangen, dass jeweils konkret dargelegt wird, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über das Erbrecht sämtliche relevanten Erkenntnisquellen genutzt werden, die den wahren Willen des Erblassers zutage fördern können.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 194/14i
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 194/14i
    Veröff: SZ 2015/54
  • 9 Ob 66/17x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 Ob 66/17x
    Auch;
  • 6 Ob 169/19z
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 169/19z
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine ausreichende Darlegung des rechtlichen Interesses an der Einsicht in einem Firmenbuchakt. (T1)
  • 2 Ob 197/19p
    Entscheidungstext OGH 28.11.2019 2 Ob 197/19p
    Vgl; Beisatz: Hier: § 141 Abs 1 AußStrG idF 2. ErwSchG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130172

Im RIS seit

26.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2020

Dokumentnummer

JJR_20150608_OGH0002_0020OB00194_14I0000_001