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Rechtssatz RS0130176×

Rechtssatz RS0130176

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130176

Geschäftszahl

9Ob14/15x

Entscheidungsdatum

24.06.2015

Norm

Brüssel IIa-VO Art15 Abs5

Rechtssatz

Wird vom Gericht im Zweitstaat ein mit dem Antrag bzw dem Übertragungsbeschluss übereinstimmender Übernahmebeschluss gefasst, geht damit die internationale Zuständigkeit hinsichtlich des anhängigen Verfahrens bzw hinsichtlich des von der Übertragung betroffenen Verfahrensteils auf das Gericht im Zweitstaat über. Der Beschluss im Zweitstaat hat konstitutiven Charakter für die Übernahme und deren Umfang, während der anschließend vom Gericht im Erststaat zu fassende Beschluss über seine Unzuständigkeit nur mehr deklarativen Charakter hat.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 14/15x
    Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 Ob 14/15x
    Veröff: SZ 2015/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130176

Im RIS seit

28.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2022

Dokumentnummer

JJR_20150624_OGH0002_0090OB00014_15X0000_004