Rechtssatz RS0130176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130176
Entscheidungsdatum
24.06.2015
Norm
Brüssel IIa-VO Art15 Abs5
Rechtssatz
Wird vom Gericht im Zweitstaat ein mit dem Antrag bzw dem Übertragungsbeschluss übereinstimmender Übernahmebeschluss gefasst, geht damit die internationale Zuständigkeit hinsichtlich des anhängigen Verfahrens bzw hinsichtlich des von der Übertragung betroffenen Verfahrensteils auf das Gericht im Zweitstaat über. Der Beschluss im Zweitstaat hat konstitutiven Charakter für die Übernahme und deren Umfang, während der anschließend vom Gericht im Erststaat zu fassende Beschluss über seine Unzuständigkeit nur mehr deklarativen Charakter hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130176
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20150624_OGH0002_0090OB00014_15X0000_004