Rechtssatz RS0130177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130177
Entscheidungsdatum
24.06.2015
Norm
Brüssel IIa-VO Art15 Abs1 litb
Brüssel IIa-VO Art15 Abs5
Rechtssatz
Gegen den abschließenden (deklarativen) Beschluss, mit dem das Gericht des Erststaats seine Unzuständigkeit ausspricht, haben die Parteien die Möglichkeit, in einem Rekurs geltend zu machen, dass die Formalvoraussetzungen für den Übergang der Zuständigkeit und die Beendigung des Verfahrens nicht erfüllt sind. Nicht mehr zu prüfen sind dagegen die materiellen Voraussetzungen, die schon bei Ersuchen um Übernahme der Zuständigkeit vorliegen mussten und im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen diesen Beschluss zu prüfen waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130177
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20150624_OGH0002_0090OB00014_15X0000_005