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Rechtssatz RS0130177×

Rechtssatz RS0130177

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130177

Geschäftszahl

9Ob14/15x

Entscheidungsdatum

24.06.2015

Norm

Brüssel IIa-VO Art15 Abs1 litb
Brüssel IIa-VO Art15 Abs5

Rechtssatz

Gegen den abschließenden (deklarativen) Beschluss, mit dem das Gericht des Erststaats seine Unzuständigkeit ausspricht, haben die Parteien die Möglichkeit, in einem Rekurs geltend zu machen, dass die Formalvoraussetzungen für den Übergang der Zuständigkeit und die Beendigung des Verfahrens nicht erfüllt sind. Nicht mehr zu prüfen sind dagegen die materiellen Voraussetzungen, die schon bei Ersuchen um Übernahme der Zuständigkeit vorliegen mussten und im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen diesen Beschluss zu prüfen waren.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 14/15x
    Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 Ob 14/15x
    Veröff: SZ 2015/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130177

Im RIS seit

28.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2022

Dokumentnummer

JJR_20150624_OGH0002_0090OB00014_15X0000_005