Rechtssatz RS0130178
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130178
Entscheidungsdatum
19.02.2026
Rechtssatz
Der Anspruch von Dienstnehmern auf eine vereinbarte Überstundenpauschale ruht für die Zeit, für die sie von der Möglichkeit der Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz bzw dem Väterkarenzgesetz oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften Gebrauch gemacht haben. Leisten Dienstnehmer während der Elternteilzeit jedoch Mehr- und Überstunden, haben sie dafür auch das entsprechende Entgelt zu erhalten.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 30/15z
Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 30/15z
- 9 ObA 83/22d
Entscheidungstext OGH 28.09.2022 9 ObA 83/22d
Vgl; Beisatz: Haben die Arbeitsvertragsparteien eine All-in-Vereinbarung abgeschlossen, dann ruht während der Elternteilzeit (nur) jener Teil des Arbeitsentgelts, der über das Grundentgelt hinaus für die Leistung von Mehr- und Überstunden bezahlt wird. Für die tatsächliche Leistung von Mehr- und Überstunden gebührt dem Elternteilzeitbeschäftigten selbstverständlich auch die entsprechende Abgeltung, allerdings im Wege der Einzelverrechnung der erbrachten Mehrleistungen. (T1)
- 8 ObA 22/22a
Entscheidungstext OGH 24.10.2022 8 ObA 22/22a
Vgl; Beisatz: Hier: Wird laut der Formulierung der All-in-Vereinbarung davon ausgegangen, „dass im Durchschnitt 25 Mehr- und Überstunden pro Monat geleistet werden“, und gibt es keinen Hinweis darauf, dass die laufend erbrachte Mehr- und Überstundenleistung von diesem Durchschnitt wesentlich und dauernd nach unten abgewichen sei, ist für den Fall der Elternteilzeit eine ausreichende Abgrenzung eines bestimmten Überstundenanteils in zeitlicher Hinsicht, der pauschal abgegolten wird, gegeben und ist die Herausrechnung dieses Anteils in Höhe des kollektivvertraglichen Mindestentgelts vertretbar. (T2)
- 9 ObA 20/23s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.04.2023 9 ObA 20/23s
vgl; Beisatz wie T1
Beisatz: Hier: Keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Elternteilzeitbeschäftigten gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bzw gegenüber Männern. (T3)
- 9 ObA 62/25w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2026 9 ObA 62/25w
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130178
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20150624_OGH0002_009OBA00030_15Z0000_001