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Rechtssatz RS0130179

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130179

Geschäftszahl

9ObA45/15f; 8ObA78/15a

Entscheidungsdatum

25.11.2015

Rechtssatz

Gesetzestext und -zweck des Paragraph 27 h, Satz 2 VBG 1948 legen ein Verständnis dahin nahe, dass die Verfallsfrist um ein Jahr verlängert sein soll, wenn dem Vertragsbediensteten aufgrund einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit ein Urlaubskonsum bis zum Ablauf der regulären Verfallsfrist von Satz 1 leg cit objektiv nicht möglich ist. Ob diese Möglichkeit für den Vertragsbediensteten bestand, lässt sich aber nicht im Rückblick auf den Zeitraum vor, sondern erst ab der Erkrankung beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 45/15f
    Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 45/15f
    Beisatz: Hier: Unmöglichkeit des Verbrauchs der restlichen Urlaubsansprüche aus den Vorjahren wegen jeweils bis zum Jahresende (und darüber hinaus) dauernder Erkrankungen. (T1)
  • 8 ObA 78/15a
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 ObA 78/15a
    Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzung der objektiven Unmöglichkeit des Urlaubskonsums ist auch gegeben, wenn dem Vertragsbediensteten nach dem Bestellungsvertrag, der irrtümlich als nicht dem VBG unterliegender freier Dienstvertrag angesehen wird, kein Urlaub zusteht. (T2); Veröff: SZ 2015/131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130179

Im RIS seit

28.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Dokumentnummer

JJR_20150624_OGH0002_009OBA00045_15F0000_001