Rechtssatz RS0130179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130179
Entscheidungsdatum
25.11.2015
Rechtssatz
Gesetzestext und -zweck des § 27h Satz 2 VBG 1948 legen ein Verständnis dahin nahe, dass die Verfallsfrist um ein Jahr verlängert sein soll, wenn dem Vertragsbediensteten aufgrund einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit ein Urlaubskonsum bis zum Ablauf der regulären Verfallsfrist von Satz 1 leg cit objektiv nicht möglich ist. Ob diese Möglichkeit für den Vertragsbediensteten bestand, lässt sich aber nicht im Rückblick auf den Zeitraum vor, sondern erst ab der Erkrankung beurteilen.Gesetzestext und -zweck des Paragraph 27 h, Satz 2 VBG 1948 legen ein Verständnis dahin nahe, dass die Verfallsfrist um ein Jahr verlängert sein soll, wenn dem Vertragsbediensteten aufgrund einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit ein Urlaubskonsum bis zum Ablauf der regulären Verfallsfrist von Satz 1 leg cit objektiv nicht möglich ist. Ob diese Möglichkeit für den Vertragsbediensteten bestand, lässt sich aber nicht im Rückblick auf den Zeitraum vor, sondern erst ab der Erkrankung beurteilen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 45/15f
Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 45/15f
Beisatz: Hier: Unmöglichkeit des Verbrauchs der restlichen Urlaubsansprüche aus den Vorjahren wegen jeweils bis zum Jahresende (und darüber hinaus) dauernder Erkrankungen. (T1)
- 8 ObA 78/15a
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 ObA 78/15a
Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzung der objektiven Unmöglichkeit des Urlaubskonsums ist auch gegeben, wenn dem Vertragsbediensteten nach dem Bestellungsvertrag, der irrtümlich als nicht dem VBG unterliegender freier Dienstvertrag angesehen wird, kein Urlaub zusteht. (T2); Veröff: SZ 2015/131
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130179
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20150624_OGH0002_009OBA00045_15F0000_001