Rechtssatz RS0130180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130180
Entscheidungsdatum
30.07.2015
Rechtssatz
Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach einem (rechtskräftigen) Unzuständigkeitsurteil gemäß § 261 Abs 2 StPO fort, wirken (zuvor gefasste) Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft nur für die (restliche) Dauer der in § 175 Abs 2 StPO genannten Fristen. Ebenso sind die Grenzen des § 178 StPO zu beachten.Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach einem (rechtskräftigen) Unzuständigkeitsurteil gemäß Paragraph 261, Absatz 2, StPO fort, wirken (zuvor gefasste) Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft nur für die (restliche) Dauer der in Paragraph 175, Absatz 2, StPO genannten Fristen. Ebenso sind die Grenzen des Paragraph 178, StPO zu beachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130180
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20150730_OGH0002_0140OS00074_15M0000_001