Rechtssatz RS0130184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130184
Entscheidungsdatum
19.06.2015
Rechtssatz
Ungeachtet der technischen Entwicklung, die (in der Regel entgeltpflichtige) Online‑Abfragen ausländischer Register nach Registrierung ermöglicht, ist § 89a NO so auszulegen, dass er nur österreichische öffentliche Bücher, Register und Datenbanken erfasst. Die Beglaubigung eines online abgefragten Auszugs aus dem Handelsregister der Niederlande durch einen österreichischen Notar hat daher nicht die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde iSd § 89a Abs 2 NO iVm § 292 ZPO, soweit die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der niederländischen Verkäuferin betroffen ist.Ungeachtet der technischen Entwicklung, die (in der Regel entgeltpflichtige) Online‑Abfragen ausländischer Register nach Registrierung ermöglicht, ist Paragraph 89 a, NO so auszulegen, dass er nur österreichische öffentliche Bücher, Register und Datenbanken erfasst. Die Beglaubigung eines online abgefragten Auszugs aus dem Handelsregister der Niederlande durch einen österreichischen Notar hat daher nicht die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde iSd Paragraph 89 a, Absatz 2, NO in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO, soweit die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der niederländischen Verkäuferin betroffen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130184
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20150619_OGH0002_0050OB00096_15A0000_001