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Rechtssatz RS0130186

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130186

Geschäftszahl

14Os75/15h (14Os76/15f)

Entscheidungsdatum

04.08.2015

Rechtssatz

Richteramtsanwärter ohne Richteramtsprüfung können in Haftverhandlungen als Vertreter der Staatsanwaltschaft einschreiten und sind dort ermächtigt, die für Verhängung und Fortsetzung der Haft (der vorläufigen Anhaltung) zwingend erforderlichen (Paragraphen 173, Absatz eins, 176, Absatz 4, StPO) Anträge zu stellen. Dies gilt auch für Rechtspraktikanten, die im Rahmen der Ausbildung zu Tätigkeiten innerhalb der Staatsanwaltschaft heranzuziehen sind. Der in Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz RechtspraktikantenG enthaltene Verweis auf Paragraph 32, Absatz 3, StAG bedeutet nämlich nichts anderes, als dass Rechtspraktikanten hinsichtlich der Vertretungsbefugnis vor Gericht Richteramtsanwärtern, die die Richteramtsprüfung noch nicht abgelegt haben, gleichgestellt sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130186

Im RIS seit

01.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015

Dokumentnummer

JJR_20150804_OGH0002_0140OS00075_15H0000_001