Rechtssatz RS0130188
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130188
Geschäftszahl
15Os64/15y (15Os65/15w, 15Os66/15t)
Entscheidungsdatum
10.06.2015
Rechtssatz
Gemäß § 10 Abs 3 MedienG hat der Betroffene (bloß) die Richtigkeit der geforderten nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens ‑ und nicht etwa auch die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens schlechthin ‑ durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen. Er ist hingegen nicht verpflichtet, im außergerichtlichen Veröffentlichungsbegehren auch die Rechtzeitigkeit desselben nachzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, MedienG hat der Betroffene (bloß) die Richtigkeit der geforderten nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens ‑ und nicht etwa auch die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens schlechthin ‑ durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen. Er ist hingegen nicht verpflichtet, im außergerichtlichen Veröffentlichungsbegehren auch die Rechtzeitigkeit desselben nachzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130188
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20150610_OGH0002_0150OS00064_15Y0000_001