Rechtssatz RS0130189
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130189
Entscheidungsdatum
04.08.2015
Rechtssatz
Führt die Entscheidung eines Zuständigkeitskonflikts durch eine staatsanwaltschaftliche Behörde nach § 28 vierter Satz StPO zu einem Wechsel der staatsanwaltschaftlichen Zuständigkeit, ist § 36 Abs 2 StPO analog anzuwenden; das vor diesem Wechsel zuständige Gericht hat also über offene Anträge, Einsprüche und Beschwerden zu entscheiden.Führt die Entscheidung eines Zuständigkeitskonflikts durch eine staatsanwaltschaftliche Behörde nach Paragraph 28, vierter Satz StPO zu einem Wechsel der staatsanwaltschaftlichen Zuständigkeit, ist Paragraph 36, Absatz 2, StPO analog anzuwenden; das vor diesem Wechsel zuständige Gericht hat also über offene Anträge, Einsprüche und Beschwerden zu entscheiden.
Entscheidungstexte
- 14 Ns 57/15s
Entscheidungstext OGH 04.08.2015 14 Ns 57/15s
Beisatz: Dies gilt jedoch nicht bei einer aus wichtigem Grund iSd § 28 zweiter Satz StPO erfolgten Zuständigkeitsübertragung. In einem solchen Fall hat das bisher zuständige Gericht bloß (noch) unaufschiebbare Verfahrenshandlungen vorzunehmen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130189
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20150804_OGH0002_0140NS00057_15S0000_001