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Rechtssatz RS0130190×

Rechtssatz RS0130190

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130190

Geschäftszahl

1Ob71/15w

Entscheidungsdatum

23.04.2015

Rechtssatz

Dass ein neuer Kfz-Motor bei üblicher Beanspruchung mehr als 23 Monate funktionsfähig ist, wird im Verkehr erwartet, sofern kein Hinweis auf die Notwendigkeit bestimmter Kontroll- oder Wartungsmaßnahmen erfolgt. Erleidet ein solcher Motor nach 23 Monaten einen Totalschaden, weil das Eindringen von Öl durch einen undicht gewordenen Dichtungsring und ein "Weiterfressen" zur Beschädigung anderer Motorteile geführt hat, fehlt es dem Motor an einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft im Sinne des Paragraph 922, Absatz eins, Satz 2 ABGB, war doch der Mangel latent schon bei der Übergabe vorhanden (Anlagemangel).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 71/15w
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 71/15w
    Veröff: SZ 2015/36

Schlagworte

Anlagemangel Verschleißteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130190

Im RIS seit

02.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017

Dokumentnummer

JJR_20150423_OGH0002_0010OB00071_15W0000_001