Rechtssatz RS0130195
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130195
Entscheidungsdatum
08.06.2015
Rechtssatz
Ermittlungen iSd § 193 Abs 1 zweiter Satz StPO können von der Kriminalpolizei nach den allgemeinen Regeln bei Gefahr im Verzug ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden. In diesem Fall hat die Kriminalpolizei unverzüglich um Genehmigung anzufragen (§ 99 Abs 2 StPO).Ermittlungen iSd Paragraph 193, Absatz eins, zweiter Satz StPO können von der Kriminalpolizei nach den allgemeinen Regeln bei Gefahr im Verzug ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden. In diesem Fall hat die Kriminalpolizei unverzüglich um Genehmigung anzufragen (Paragraph 99, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130195
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20150608_OGH0002_0170OS00056_14K0000_002