Rechtssatz RS0130197
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130197
Entscheidungsdatum
13.07.2015
Rechtssatz
Das DSt regelt ausdrücklich Fälle, in denen eine beschlussmäßige Feststellung bestimmter Tatsachen möglich ist, sodass eine darüber hinaus bestehende – an dem AVG unterliegenden Verfahren orientierte – generelle Zulässigkeit von Feststellungsbegehren, welche zur Überflüssigkeit vorhandener und einzelne konkrete Fälle ausdrücklich zulassender gesetzlicher Regelungen führen würde, zu verneinen ist.
Entscheidungstexte
- 20 Os 9/15x
Entscheidungstext OGH 13.07.2015 20 Os 9/15x
Beisatz: Hier: Begehren auf Feststellung, dass ausgesprochene befristete Untersagungen der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verbüßt wären bzw als verbüßt zu gelten hätten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130197
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20150713_OGH0002_0200OS00009_15X0000_001