Rechtssatz RS0130205
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130205
Entscheidungsdatum
30.04.2015
Rechtssatz
Aus dem insoweit völlig klaren Wortlaut der Art 29.2 und Art 34.5 ABL 2010 ergibt sich, dass die Kosten der Abwehr unberechtigter Rettungskosten vom Rechtsschutzanspruch in der Haftpflichtversicherung nicht umfasst sind. Damit scheidet auch ein darauf gerichtetes Feststellungsbegehren aus.Aus dem insoweit völlig klaren Wortlaut der Artikel 29 Punkt 2 und Artikel 34 Punkt 5, ABL 2010 ergibt sich, dass die Kosten der Abwehr unberechtigter Rettungskosten vom Rechtsschutzanspruch in der Haftpflichtversicherung nicht umfasst sind. Damit scheidet auch ein darauf gerichtetes Feststellungsbegehren aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130205
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20150430_OGH0002_0070OB00063_15P0000_001