Rechtssatz RS0130218
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130218
Entscheidungsdatum
17.06.2015
Rechtssatz
Die vorzugsweise Zuweisung einer von der Liegenschaft zu entrichtenden Abgabe (hier: Aufschließungsabgabe gemäß § 38 NÖ BauO 1996) setzt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats voraus, dass für die öffentliche Abgabe ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht ausdrücklich eingeräumt ist; dass die Abgabe von der Liegenschaft zu entrichten ist, genügt hingegen nicht.Die vorzugsweise Zuweisung einer von der Liegenschaft zu entrichtenden Abgabe (hier: Aufschließungsabgabe gemäß Paragraph 38, NÖ BauO 1996) setzt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats voraus, dass für die öffentliche Abgabe ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht ausdrücklich eingeräumt ist; dass die Abgabe von der Liegenschaft zu entrichten ist, genügt hingegen nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130218
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20150617_OGH0002_0030OB00105_15K0000_001