Rechtssatz RS0130220
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130220
Entscheidungsdatum
19.04.2018
Rechtssatz
§ 583 nennt zwei gleichrangig zu bewertende alternative Möglichkeiten des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung, nämlich einerseits in der Form eines „unterzeichneten“ Schriftstücks, andererseits in der Form „gewechselter Schreiben“. Bei letzterem ist unabhängig vom gebrauchten Medium keine Unterschriftlichkeit erforderlich.Paragraph 583, nennt zwei gleichrangig zu bewertende alternative Möglichkeiten des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung, nämlich einerseits in der Form eines „unterzeichneten“ Schriftstücks, andererseits in der Form „gewechselter Schreiben“. Bei letzterem ist unabhängig vom gebrauchten Medium keine Unterschriftlichkeit erforderlich.
Entscheidungstexte
- 18 OCg 1/15v
Entscheidungstext OGH 23.06.2015 18 OCg 1/15v
Veröff: SZ 2015/61
- 4 Ob 29/18w
Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 29/18w
Beisatz: In der zweiten Variante der „gewechselten Schreiben“ muss die formgerechte Nachrichtenübermittlung von beiden Seiten ausgehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130220
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20150623_OGH0002_018OCG00001_15V0000_001