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Rechtssatz RS0130224

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130224

Geschäftszahl

15Os147/14b

Entscheidungsdatum

22.07.2015

Rechtssatz

Die bloße Zugehörigkeit eines Sachverständigen zum Leitungsgremium einer fachspezifischen Interessenvereinigung begründet nicht dessen Befangenheit bei der  Prüfung der Arbeit eines demselben Gremium angehörigen Vorgutachters. Eine solche kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Sachverständige diesbezüglich keine Befangenheitsanzeige erstattet hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130224

Im RIS seit

25.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2015

Dokumentnummer

JJR_20150722_OGH0002_0150OS00147_14B0000_001