Rechtssatz RS0130224
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130224
Entscheidungsdatum
22.07.2015
Rechtssatz
Die bloße Zugehörigkeit eines Sachverständigen zum Leitungsgremium einer fachspezifischen Interessenvereinigung begründet nicht dessen Befangenheit bei der Prüfung der Arbeit eines demselben Gremium angehörigen Vorgutachters. Eine solche kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Sachverständige diesbezüglich keine Befangenheitsanzeige erstattet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130224
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20150722_OGH0002_0150OS00147_14B0000_001